#1

Dennis

Biere,Deutschland

Beiträge für Bauhandwerker?

Guten Abend

dies Thema geht zwar an allen anderen vorbei aber liegt mir gerade vor. Ich würde gern eine Meinung von einem Mitglied des Ordens hören und vielleicht ein Rat.

Ich soll oder anders gesagt muss einen Beitrag aus 2012 zahlen. Da ich zu damaliger Zeit von der IHK einen Besacheid bekommen habe in dem stand das ich dort nicht beitragspflichtig bin, habe ich mich darum dann auch nicht weiter gekümmert, warum auch.

Nun habe ich eine Abrechnung bekommen, aus 2012, mit einer Bemessungsgrundlage von 25.700 €. Der Beitrag von 65,47€ ist nicht hoch, aber ich sehe nicht ein warum ich diesen bezahlen sollte.

Dank Google fand ich einen Beitrag aus 2014 mit einem Gerichtsurteil, das besagt das diese Beiträge rechtwiedrig sind.

Hinzu kommt ja, das ich nicht verstehe warum ich als Mitglied der Handwerkskammer einen Beitrag für die Handelskammer zahlen soll. Ich sehe hier für mich keinen Nutzen in der IHK, mal abgesehen davon, das ich auch diesen nicht in der Handwerkskammer sehe.

Kann der Orden oder ein Templer, vielleicht sogar ein Mitglied oder Gast mir ein paar Tipps geben?

Hier noch der FAQ zur Handelskammer

Ich Danke im voraus.


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal bearbeitet, zuletzt von »Dennis« (23.06.2015, 22:03)
#2

- admin -

Sydney,Australien

Das zitierte Urteil betrifft nur die IHK Koblenz - in anderen IHK Bezirken muss es nicht ähnlich oder gleich laufen. Grundsätzlich gilt jedoch folgendes:

Reine Handwerksunternehmen gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nicht handwerklicher Tätigkeit ist aber bisweilen schwierig. Nicht selten haben auch Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem es dann zur IHK gehören kann. Solltest du den Eindruck haben, nicht richtig eingeordnet zu sein, versuche bitte dies mit  der Handwerkskammer zu klären. Die IHK veranlagt bei richtiger Einstufung  zum Beitrag im Höchstfall mit der Quote, die auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt. Bisweilen entfällt sie sogar völlig:

Die Beitragspflicht besteht nämlich nur, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz EUR 130.000 überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesem Fällen eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für handwerksähnliche Unternehmen.

 

Frá Hans-Albrecht Graf zu Dohna

Ritter des Tempels


 - Zwar hat die menschliche Unvernunft nicht zugenommen. Ruinös angestiegen ist jedoch die Zahl der Unvernünftigen -

#3

Dennis

Biere,Deutschland

Danke Frá Hans-Albrecht

ich habe heute mit der IHK telefoniert. Der Beitrag stammt aus meiner damaligen GbR und diese war nicht in der Handwerkskammer eingetragen. Es ist zwar laut der Gewerbe-Anmeldung ersichtlich das wir Bautätigkeiten ausführten, auch alles richtig angekreuzt, aber keinen Eintrag hatten. Die Einzelunternehmen ja, für diesen Zeitraum aber aus der Handwerkskammer ausgetragen, aber die GbR eben nicht.

Der Umsatz für die 7 Monate überstieg aber den Grundfreibetrag um ein paar hundert Euro und muss somit entrichtet werden. Da weder ein Eintrag in der HWK oder IHK vorlag, riet mir mein Steuerberater den Betrag zu bezahlen, da der Grundbetrag der IHK günstiger ist.

Somit zahle ich mal wieder für Nichts!

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