Manchmal hören wir von schrecklichen Massakern in islamischen Ländern, dass dort Menschen von politischen oder religiösen Fanatikern bei lebendigem Leibe die Kehle durchschnitten wird - sie "geschächtet" werden und anschließend geköpft. Die Medien berichten dann sensationsheischend aber durchaus zu Recht von "barbarischen Gräueltaten".
Genau solche archaischen Massaker werden von den Schächtbefürwortern aus angeblich religiösen Gründen auch bei uns in Deutschland und Westeuropa eingefordert und praktiziert – zwar nicht an Menschen aber an Tieren.
Schächten kommt aus dem Hebräischen und bedeutet schlachten. Das vom jüdischen und islamischen Glauben vorgeschriebene Schächten wird nach einem speziellen Ritus vorgenommen. Den Tieren werden dabei die Halsschlagader sowie Luft-und Speiseröhre mit einem Schnitt durchtrennt. Um ein vollständiges Ausbluten sicherzustellen, wird eine vorherige Betäubung unter mehr als zweifelhaften Begründungen abgelehnt. Dieses Schlachtverfahren soll den Gläubigen den Genuss von blutfreiem Fleisch ermöglichen. Denn nach Anweisung jüdischer Religionsvorschriften und dem Koran, Sure 5, Vers.3 ist der Verzehr von "Verendetem, Blut, Schweinefleisch und allem, worüber ein anderer als der Name Allahs angerufen wurde", verboten. Jedoch ist dort nirgends die Rede davon, dass die Tiere nicht vorher betäubt werden dürfen. Das deutsche Tierschutzgesetz untersagt das betäubungslose Schlachten. Eine Ausnahmegenehmigung darf dann erteilt werden, wenn "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft dies verlangen. Auf diese Gesetzeslücke, dass de facto per "Ausnahmegenehmigung" dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewusste zu Tode schinden der sogenannten "Schächttiere" ermöglicht wird, versteifen sich überwiegend die muslimischen Glaubensanhänger. - Letztlich heißt dies im Klartext, dass Minderheiten der Muslime und Juden, hier Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.
Da im Rahmen der in Mitteleuropa grassierenden Toleranz-Epidemie, von als bestenfalls besonders bildungsfernen und der Ersatzreligion des Humanismus verfallenen Politikern, eine völlig unangebrachte Integrationshysterie betrieben wird, mussten sich inzwischen auch die Verfassungsgerichte mit dieser mehr als nur moralisch verwerflichen und lebensverachtenden Tötungspraxis befassen. Bedauerlicherweise wurde eine wirklich humanitäre Lösung bisher umgangen. Deshalb hier einen Ausschnitt und einen Link zum vollständigen Gutachten der Bundestierärztekammer zu diesem Thema.
„Tierschutz bei der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen
Martin von Wenzlawowicz, Karen von Holleben, bsi Schwarzenbek
Problemstellung
Mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen nach Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz war vielfach die Hoffnung verbunden worden, dass weniger betäubungslose Schlachtungen stattfinden würden. Das Urteil führte zueiner Wiederbelebung der Diskussion überdie Tierschutzrelevanz der betäubungslosen Schlachtung.
Die Initiative des Bundeslandes Hessen zur Änderung des § 4 a Tierschutzgesetz könnte hier insoweit das Problem entschärfen, als eine noch rigidere Prüfung von Ausnahmeanträgen als zuvor die Zahl der betäubungslosen Schlachtungen reduzieren würde.
Ob darüber hinaus ein grundsätzliches Verbot betäubungsloser Schlachtung tatsächlich die grundgesetzlich zugesicherte Freiheit der Religionsausübung unverhältnismäßig einschränken würde, kann nicht als sicher angesehen werden, da schon jetzt von den meisten betroffenen Religionsgemeinschaften überwiegend die Elektrokurzzeitbetäubung, teilweise auch der Bolzenschuss bei Großtieren als mit den Religionsvorschriften vereinbar angesehen wird.
Selbst beim betäubungslosen Schlachten unter definierten Bedingungen treten aber immer wieder tier-schutzrelevante Tatbestände auf. Aus diesem Grunde hat die Delegiertenversammlung der Bundestier-ärztekammer auf ihrer Sitzung am 23./24. März 2007 in Dresden beschlossen, vom Gesetzgeber eine Änderung des § 4 a TierSchG zu fordern. § 4 a Abs. 2 Nr. 2 solle gestrichen werden. Die Forderung solle u.a. untermauert werden mit einem Gutachten des Beratungs- und Schulungsinstituts für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren (bsi) in Schwarzenbek.
Zu diesem Zweck wurde die vorliegende Literaturstudie und –auswertung erstellt. Die Studie verdeutlicht, dass die betäubungslose Schlachtung sehr fehleranfällig ist, und dass die Voraussetzungen für eine optimale Durchführung unter Praxisbedingungen nur schwer oder gar nicht einzuhalten sind.
Während der unmittelbaren Führung des Halsschnittes am unbetäubten Tier muss von der Entstehung erheblicher Schmerzen und Leiden ausgegangen werden. Betrachtet man darüber hinaus den gesamten Vorgang von der Fixierung des Tieres bis zum endgültigen Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungs-fähigkeit infolge der Ausblutung ist aus der Literatur zu entnehmen, dass es aber selbst unter optimalen Bedingungen bei dem überwiegenden Teil betäubungslos geschlachteter Tiere zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt. Daher ist es gerechtfertigt, keine Ausnahme zur religiös begründeten betäubungslosen Schlachtung zuzulassen.“
Unter diesem Link finden Sie das vollständige Gutachten:
http://www.bundestieraerztekammer.de/datei.htm?filename=gutachten_schaechten.pdf&themen_id=4882
Frá Philippe de Grandvillars
Großkomtur des Tempels
- Zwar hat die menschliche Unvernunft nicht zugenommen. Ruinös angestiegen ist jedoch die Zahl der Unvernünftigen -